Seite 11 Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne Last verlangen kann. Das Betreibungsamt ist jedoch nie berechtigt, von sich aus einen Doppelaufruf vorzunehmen (ANDREAS FEUZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 142 SchKG; BERNHEIM/KÄNZIG, a.a.O., N. 14 zu Art. 142 ZGB; BGE 81 III 61 E. 1). Muss der Aufruf des Grundstückes sowohl mit als auch ohne Anzeige einer Last stattfinden, so ist, wenn dies nicht schon in den Steigerungsbedingungen erwähnt ist, jedenfalls vor Beginn der Steigerung den Beteiligten davon Kenntnis zu geben (Art. 56 Satz 1 VZG).