1.8.5 Das SchKG enthält nur wenige Bestimmungen zum Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG) und vor dem Bundesgericht (Art. 19 SchKG). Im Übrigen verweist es auf das kantonale Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für kantonale Verwaltungsverfahren aus Art. 12 Abs. 1 VRPG. Erachtet die Behörde die Feststellung des Sachverhalts als abgeschlossen, gibt sie den Parteien Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme (Art. 13 Abs. 1 VRPG).