Seite 6 Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (dieselbe, a.a.O., N. 30 zu Art. 17 SchKG). Das Bundesgericht hat am 9. Dezember 2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, dass für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens kein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden darf (act. 9). Auch seit Ergehen des höchstrichterlichen Erkenntnisses vom 29. Juni 2020 sind keine Verwertungshandlungen seitens des beschwerdebeklagten Amtes erfolgt, sodass das Interesse der Beschwerdeführerin nach wie vor aktuell ist.