Die Beschwerdelegitimation setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung, Änderung oder dem Erlass einer bestimmten Verfügung voraus (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, N. 29 zu Art. 17 SchKG). Dieses Interesse muss auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein. Ein schutzwürdiges Interesse ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle der Gutheissung der Beschwerde keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die