f) Gegen den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht, welches am 9. Dezember 2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anordnete, dass für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens kein neuer Versteigerungstermin angeordnet werden dürfe (act. 9). Daraufhin wurde das Verfahren bis zum höchstrichterlichen Entscheid formlos ausgesetzt.