e) Am 21. November 2019 stellte die Beschwerdeführerin gegen den Präsidenten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein Ausstandsbegehren (AB 2019 8). Am 3. Januar 2020 trat der Präsident der Aufsichtsbehörde mit der Begründung in den Ausstand, dass gegenüber den beiden Verfahren ABP 19 3 und ABP 19 4 keine neuen Argumente oder Akten vorgetragen bzw. eingereicht worden seien und die Beurteilung in der Hauptsache sich somit auf den gleichen Prozess-