a) Das Grundstück Nr. 703 in Z. ist seit dem 18. Juli 2008 in 23 Stockwerkeinheiten (S 2123 bis S 2145) unterteilt. 9 Einheiten befinden sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist Gläubigerin der Beschwerdegegnerin 2. Ihre Forderungen sind grundpfandgesichert, als Sicherheit dienen unter anderem die 9 Stockwerkeinheiten. Die Inhaber-Schuldbriefe wurden am 18. Juli 2008 ausgestellt.