{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-19-6_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2021/OG-20210309-AB-19-6-20210625.pdf", "Checksum": "dc9c966c3a17b8be7c2cf78032b6f247"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-19-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-19-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Entscheid vom 9. März 2021  \nMitwirkende Oberrichter B. Oberholzer (Vorsitz) \nOberrichter E. Zingg, Hp. Blaser \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 19 6 \n \n \n   \n \n \n \nBeschwerdeführerin U. AG  \nvertreten durch: RA lic. iur. H. \n \n \nBeschwerdegegnerin 1  A.-Bank  \nvertreten durch: RA Dr. D. \n \n \nBeschwerdegegnerin 2  R. AG   \n \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt   \n \n \n \nGe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:29", "Checksum": "921d85666b43c944c8973eda2be37a17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-19-6\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Entscheid vom 9. März 2021  \nMitwirkende Oberrichter B. Oberholzer (Vorsitz) \nOberrichter E. Zingg, Hp. Blaser \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 19 6 \n \n \n   \n \n \n \nBeschwerdeführerin U. AG  \nvertreten durch: RA lic. iur. H. \n \n \nBeschwerdegegnerin 1  A.-Bank  \nvertreten durch: RA Dr. D. \n \n \nBeschwerdegegnerin 2  R. AG   \n \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt   \n \n \n \nGe\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nZirkular-Entscheid vom 9. März 2021\n\nMitwirkende Oberrichter B. Oberholzer (Vorsitz)\nOberrichter E. Zingg, Hp. Blaser\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 19 6\n\nBeschwerdeführerin U. AG\nvertreten durch: RA lic. iur. H.\n\nBeschwerdegegnerin 1 A.-Bank\nvertreten durch: RA Dr. D.\n\nBeschwerdegegnerin 2 R. AG\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt\n\nGegenstand Grundpfandverwertung (Doppelaufruf)\nAnträge\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Ziffer 18 lit. b der Steigerungsbedingungen des Betreibungsamtes vom 25. Oktober\n2019 für 11 Liegenschaften im Grundbuch Z., sei insoweit abzuändern, dass der\nvon der Grundpfandgläubigerin anbegehrte Doppelaufruf über die Verwertung der\nzum Stammgrundstück Nr. 703 gehörenden 9 STWE-Grundstücke Nrn. S 2123, S\n2124, S 2125, S 2126 S 2127, S. 2128, S. 2129, S 2132 und S 2133 abgelehnt und\ngestrichen wird.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Beschwerdegegnerin 1:\n\n1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kostenauflage betreffend allfällige Verschiebung der Versteigerung (zuzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nc) der Beschwerdegegnerin 2:\n\n(kein Antrag)\n\nd) des Betreibungsamtes :\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Das Grundstück Nr. 703 in Z. ist seit dem 18. Juli 2008 in 23 Stockwerkeinheiten (S\n2123 bis S 2145) unterteilt. 9 Einheiten befinden sich im Eigentum der\nBeschwerdegegnerin 2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist Gläubigerin der Beschwerdegegnerin 2. Ihre Forderungen sind grundpfandgesichert, als Sicherheit dienen\nunter anderem die 9 Stockwerkeinheiten. Die Inhaber-Schuldbriefe wurden am 18.\nJuli 2008 ausgestellt. Am 21. Juli 2010 wurden zugunsten des Grundstücks Nr. 303\nund zulasten des Stammgrundstücks Nr. 703 zwei Dienstbarkeiten errichtet (Benützungsrecht an 10 oberirdischen Parkplätzen und Benützungsrecht an 24 Tief-\n\nSeite 2\ngarage-Parkplätzen). Eigentümerin des Grundstücks Nr. 303 ist die Beschwerdeführerin.\n\nb) Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Verwertung ihrer Grundpfänder verlangt. Das\nBetreibungsamt hat die Versteigerung auf den 25. November 2019 angesetzt. Am\n25. Oktober 2019 hat es die Lastenverzeichnisse erstellt und den Beteiligten\nzugestellt. Die zehntägige Bestreitungsfrist ist unbenutzt verstrichen. Ebenfalls am\n25. Oktober 2019 hat das Betreibungsamt auf Antrag der Beschwerdegegnerin 1 in\nden Steigerungsbedingungen den doppelten Aufruf der 9 Stockwerkeinheiten\nangeordnet.\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen den doppelten Aufruf der 9 Stockwerkeinheiten in den Steigerungsbedingungen vom 25. Oktober 2019 hat die U. AG am 4. November 2019 Beschwerde mit\ndem eingangs erwähnten Begehren erhoben (act. 1). Zudem beantragte sie, der\nBeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die auf den 25. November\n2019 angesetzte Versteigerung zu verschieben.\n\nb) Mit Verfügung vom 8. November 2019 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs den Beschwerdegegnerinnen sowie dem beschwerdebeklagten\nAmt Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 5).\n\nc) Am 18. November 2019 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (ABP\n19 3, act. 6).\n\nd) Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 ging am 20. November 2019 bei der\nAufsichtsbehörde ein (act. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 und das beschwerdebeklagte Amt verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.\n\ne) Am 21. November 2019 stellte die Beschwerdeführerin gegen den Präsidenten der\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein Ausstandsbegehren (AB\n2019 8). Am 3. Januar 2020 trat der Präsident der Aufsichtsbehörde mit der\nBegründung in den Ausstand, dass gegenüber den beiden Verfahren ABP 19 3 und\nABP 19 4 keine neuen Argumente oder Akten vorgetragen bzw. eingereicht worden\nseien und die Beurteilung in der Hauptsache sich somit auf den gleichen Prozess-\n\nSeite 3\nstoff stützen werde, wie er in den Nebenverfahren vorgelegen habe (act. 11). Das\nAusstandsverfahren konnte deshalb mit Verfügung vom 15. Januar 2020 zufolge\nGegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben werden (act. 12).\n\n"}