Das Bundesgericht hat sodann geprüft, ob - wie X___ vorgebracht hat - mit dem Urteil vom 24. Juni 2003 die neue Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht zu laufen begonnen hat oder stillgestanden ist, weil sie vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden konnte (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Dabei gelangte es zum Schluss, dass mit Ausnahme einer Phase vom 1. Mai 2007 bis 12. August 2008 stets ein Wohnsitz in der Schweiz nachgewiesen sei.