Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2.2) und der strafrechtlichen Vollstreckungsverjährung von fünfzehn Jahren hier keine Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3). Dass sie die Beschwerdegegnerin im Verlaufe von zehn Jahren seit Erlass des Strafurteils am 24. Juni 2003 betrieben oder eine Anerkennungsklage gegen diese erhoben hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Das Bundesgericht hat sodann geprüft,