Der Arrest bleibt so lange bestehen, bis endgültig über den Anspruch entschieden wurde. Massnahmen, mit denen das Betreibungsamt ein mangels Prosequierung dahingefallenes Arrestverfahren weiterführt, sind nichtig (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 4 ff. zu Art. 280 SchKG mit weiteren Hinweisen).