Der Hinfall eines Arrestes ist von den Betreibungsbehörden festzustellen (BGE 93 III 67 E. 1). Der Arrest fällt ohne weiteres dahin, wenn die anhaltende Prosequierung unterbleibt oder wenn dem Gläubiger die Vollstreckung definitiv versagt wird. Ist ein die Klage abweisendes Urteil noch mit einem Rechtsmittel an die obere Instanz anfechtbar, liegt keine endgültige Abweisung der Klage vor. Der Arrest bleibt so lange bestehen, bis endgültig über den Anspruch entschieden wurde.