g) Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 stellte das Betreibungsamt A___ fest (act. B 1), dass die definitive Rechtsöffnung bezüglich des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20173154 von keiner Gerichtsinstanz beseitigt worden sei, die Gläubigerin es unterlassen habe, innert zehntägiger Frist seit Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides vom 25. März 2019 Klage einzureichen und somit der Arrestbeschlag über den Betrag von CHF 650‘000.00 aufzuheben und die genannte Summe direkt an Y___, Wienacht-Tobel, auszuzahlen sei. B. Prozessgeschichte