c) Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Oktober 2017 beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag sowie um die Vormerkung, dass damit der Arrest prosequiert sei. Die Beschwerdegegnerin erhob die Einrede der Verjährung. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde am 5. März 2018 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 lit. A.c des Sachverhalts).