2. Es sei vorzumerken, dass die Beschwerdeführerin ein (erneutes) Arrestgesuch gestellt hat, an die Adresse des Kantonsgerichtspräsidiums Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, dat. 05.06.2019 [bislang zwar mit Dispositiv, aber nicht rechtsmittelwirksam, mit Begründung, beschieden]. 3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Es sei das Betreibungsamt A___ anzuweisen, vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, im Arrestverfahren Nr. SV2 19 103, das Arrestsubstrat aus dem Verfahren SV3 17 194 nicht an die Schuldnerin freizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.