Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: Seite 9 1. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers wird gutgeheissen, die Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt B___ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.