Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbstredend auch der Schuldner seinen gesetzlichen Pflichten (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen ist. Soweit er aus dem Verkauf der Bilder oder der Schafzucht Einkommen erzielt oder durch die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung höhere Einkünfte generiert hat, als dies früher beim Vermieten von zwei Wohnungen an feste Mieter der Fall gewesen ist, hätte er das dem beschwerdebeklagten Amt gegenüber klar deklarieren müssen. 2.3 Fazit