Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (GEORGES VONDER MÜHLL,a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG).