2.2.5 Nach Art. 92 Ziff. 9 und 9a SchKG sind diverse Rentenleistungen nicht pfändbar. Die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung ist beschränkt pfändbar, weil sie einen Einkommensverlust ausgleicht und im Unterschied zu den in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a genannten Leistungen nicht nur das Existenzminimum ausgleichen soll (BGE 134 III 182 E. 4 und 134 III 608 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2). Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Erwerbseinkommen jeder Art, das nicht nach Art.