befragt werden, damit diese bei der Ermittlung der pfändbaren Quote berücksichtigt und allenfalls gepfändet werden können, unter Berücksichtigung der entsprechenden Auslagen. Seite 6 Der Schuldner sei anlässlich jedes Pfändungsvollzuges gesetzlich verpflichtet, dem Betreibungsamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen (act. 11). Den Verkauf von Bildern während der laufenden Lohnpfändungen habe er nicht angegeben. Somit habe er sich gemäss Art. 163, 169, 292 und 323 StGB strafbar gemacht.