nebst der IV-Rente und der Rente aus der beruflichen Vorsorge auch landwirtschaftliche Beiträge (Direktzahlungen) aufgeführt, welche der Schuldner dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges ebenfalls nicht angegeben habe. Anstatt den Schuldner neu vorzuladen und ihn betreffend der zusätzlichen Einnahmen (Verkauf von Gemälden, Vermietung von Ferienwohnungen) zu befragen und einzupfänden, habe das Betreibungsamt entschieden, die landwirtschaftlichen Beiträge zu pfänden, da es sich dabei um zusätzliches pfändbares Einkommen handle und der Schuldner seinen Lebensbedarf mit seinem anderweitigen Einkommen bestreiten könne.