Seite 5 seine Situation informiert sei, zumal sich seine Ausgangslage nicht erheblich verändert habe. Er vermiete seit jeher zwei Wohnungen, was dem Betreibungsamt bekannt sei. Er habe daher keine Veranlassung gesehen, dieses darüber zu informieren, dass eine Wohnung nicht mehr fix an eine bestimmte Person, sondern als Ferienwohnung vermietet werde. Im Übrigen seien die Mieteinnahmen der UBS verpfändet und könnten nur für Zinszahlungen und liegenschaftsbezogene Aufwendungen eingesetzt werden (act. 8, S. 3).