Der Betreibungsbeamte erstellt gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte ein Pfändungsprotokoll. Die Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die Straffolgen muss dem Pfändungsbeamten für seine Erhebungen genügen. Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anzustellen (ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 91 SchKG).