Zudem habe der Beschwerdegegner angegeben, dass das Fahrzeug einen Motorschaden habe, wodurch sich der Verwertungserlös noch weiter reduzieren würde. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner gegenüber dem Betreibungsamt versichert, über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen, auch nicht in Gewahrsam Dritter. 2.2.3 Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken (Art. 92 Abs. 2 SchKG).