Gewisse Äusserungen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sie die Meinung vertritt, Y____ wolle nicht arbeiten und beziehe deshalb zu Unrecht Fürsorgeleistungen. Abgesehen davon, dass es der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nicht zusteht, die Gewährung von Fürsorgeleistungen zu prüfen (vgl. E. 2.1.5), sind die entsprechenden Hinweise viel zu pauschal, als dass gestützt darauf eine Beurteilung der Rechtmässigkeit der Leistungen stattfinden könnte.