Zum einen, weil Fürsorgeleistungen nicht pfändbar sind (Art. 92 Ziffer 8 SchKG), zum andern weil die aller Wahrscheinlichkeit nach bescheidenen Einkünfte des Minderjährigen, die sich - wenn überhaupt - in einem tiefen dreistelligen Bereich bewegen dürften (wie oben ausgeführt, dürfen diese nur zu rund einem Drittel angerechnet werden), rein rechnerisch an der für die Gläubigerin fruchtlosen Pfändung nichts zu ändern vermöchten. Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung an das beschwerdebeklagte Amt zum Zweck, allfällige Einkünfte bei A____ festzustellen, abzusehen.