Ein solcher Abzug geht aus der Existenzminimumberechnung nicht hervor. Das lässt darauf schliessen, dass A____ im Zeitpunkt der Pfändung noch nicht über Einkommen aus einem Lehrverhältnis oder einer Anstellung verfügt hat. Allerdings hat das Betreibungsamt zu diesem Punkt keine Stellung genommen. Selbst wenn A____ jedoch ein gewisses Einkommen erzielen würde und das Betreibungsamt diesbezüglich keine Abklärungen gemacht hat, würde dies für die Beschwerdeführerin nichts ändern. Zum einen, weil Fürsorgeleistungen nicht pfändbar sind (Art.