O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Entscheidend ist nun, dass mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG ausschliesslich Verfügungen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurden, angefochten werden können (vgl. E. 1.4). Welche Beträge dem Schuldner durch die Sozialen Dienste Z____ in der Existenzminimum-Berechnung seinerzeit zugestanden wurden und ob dies zu Recht erfolgt ist, kann und darf von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs von vornherein nicht geprüft werden.