Seit April 2017 berücksichtigt das Betreibungsamt lediglich noch einen Mietzins von CHF 800.00 für drei Personen, nachdem die älteren Kinder des Schuldners mittlerweile volljährig sind. In das Existenzminimum des Betreibungsamtes wurden jedoch weder die Wohnungskosten noch die Krankenkassenprämien aufgenommen, da sie offenbar nicht bzw. nicht vom Schuldner bezahlt werden. Gemäss den Abklärungen des Betreibungsamtes wird der Schuldner nach wie vor durch das Sozialamt unterstützt (act. 6, S. 2).