O., N. 22 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat die entsprechenden Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörden immer wieder seinen eigenen Erwägungen zugrunde gelegt (z.B. BGE 132 III 483 E. 4.3). Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat die Richtlinien für die Berechnung des betrei-