Die Gewährung und Festsetzung des Existenzminimums wird in keiner Weise davon abhängig gemacht, ob der Schuldner seine wirtschaftliche Lage selber verschuldet hat (BGE 67 III 19; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 93 SchKG). Bestimmt wird die existentielle Untergrenze durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der bereits erwähnten, von der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien.