Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; 108 III 60 E. 3). Die Gewährung und Festsetzung des Existenzminimums wird in keiner Weise davon abhängig gemacht, ob der Schuldner seine wirtschaftliche Lage selber verschuldet hat (BGE 67 III 19;