2.1.2 Diesen Vorbringen begegnet das beschwerdebeklagte Betreibungsamt mit dem Hinweis auf Art. 92 Ziffer 8 SchKG, wonach Fürsorgeleistungen unpfändbar seien. Da der Beschwerdegegner nicht über weitere pfändbare Einkünfte verfüge, könne bei ihm keine Lohnquote gepfändet werden (act. 6, S. 2).