Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben (BGE 127 III 572 E. 3b; JOLANTA KREN KOST- KIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 76 zu Art. 93 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 23 Rz. 61). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Materielles 2.1 Berechnung des monatlichen Grundbedarfs bzw. des Existenzminimums