Seite 4 Das Erwerbseinkommen ist insofern pfändbar, als es nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Nichtpfändung des Existenzminimums ist lediglich die negative Seite der Pfändung des pfändbaren Einkommens. Die Verfügung über das nicht pfändbare Einkommen liegt für den Gläubiger in der Pfändungsurkunde, nicht in der Notbedarfs- bzw. Existenzminimums-Berechnung, die vielmehr das Motiv zur Verfügung darstellt (BGE 127 III 572 E. 3b; BGE 73 III 114).