H. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben gemäss lit. G hievor kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Das heutige Zirkular-Urteil des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020), auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.