B. Weil Y____ seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkam, hat X_____ nach eigener Darstellung am 24. Januar 2014 ein Betreibungsbegehren gegen ihn eingeleitet, dieses am 3. Februar 2014 aus Mitleid aber wieder zurückgezogen (act. 3/1, S. 3). C. Am 13. August 2014 meldete sich X_____ am Schalter des Regionalpolizeipostens Z____, um eine Anzeige wegen Veruntreuung bzw. Betrug zu machen. Sie gab an, der Beschwerdegegner habe sie um das schriftlich vereinbarte Darlehen betrogen, respektive das Geld für einen anderen Zweck ausgegeben, als im Darlehen vereinbart worden sei.