{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-19-10_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20200518-AB-19-10-20200702.pdf", "Checksum": "e9f88ed2f9868cbb357a8bcd99021ad7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-19-10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-19-10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Urteil vom 18. Mai 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser  \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 19 10 \n \n   \nBeschwerdeführerin X_____  \nGläubigerin \n \n \n \nBeschwerdegegner  Y____  \nSchuldner \n \n \nbeschwerdebeklagtes Amt   Betreibungsamt  \n \n \n \nGegenstand Pfändungsurkunde \nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes  vom \n13. Novembe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:39", "Checksum": "0bdb7be1df656bc0359599936cbb40ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-19-10\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Urteil vom 18. Mai 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser  \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 19 10 \n \n   \nBeschwerdeführerin X_____  \nGläubigerin \n \n \n \nBeschwerdegegner  Y____  \nSchuldner \n \n \nbeschwerdebeklagtes Amt   Betreibungsamt  \n \n \n \nGegenstand Pfändungsurkunde \nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes  vom \n13. Novembe\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nZirkular-Urteil vom 18. Mai 2020\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 19 10\n\nBeschwerdeführerin X_____\nGläubigerin\n\nBeschwerdegegner Y____\nSchuldner\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt\n\nGegenstand Pfändungsurkunde\nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom\n13. November 2019\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin (sinngemäss):\n\n1. Die Abzahlungsschulden in Höhe von CHF 200.00 pro Monat seien vorab vom\nüberzähligen Existenzminimum abzuziehen und der Betrag sei an die Gläubigerin zu\nüberweisen.\n\n2. In der Pfändungsurkunde nicht erwähnte Gegenstände (namentlich ein Opel Kadett\nund eine Luxusuhr) seien zu verwerten.\n\nb) des Betreibungsamtes (sinngemäss):\n\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Eventuell sei der Schuldner zu seinen weiteren, dem Betreibungsamt nicht mitgeteilten Einkünften neu zu befragen.\n\nc) des Beschwerdegegners:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt und Prozessgeschichte\n\nA. X_____ lernte Y____ (nachfolgend Beschwerdegegner) an einem Jahrgängertreffen im\nMai 2007 kennen (act. 3/1, S. 2). Im Juli 2007 übergab sie Y____ eigenen Angaben\nzufolge zunächst CHF 5‘000.00 und schloss dann am 18. Juli 2007 mit ihm einen\nDarlehensvertrag über einen Betrag von CHF 15‘000.00, welcher in der Folge auch\nüberwiesen wurde (act. 2, S. 1; 3/1, S. 2 f.). Mit dem Darlehen wollte die\nBeschwerdeführerin den Beschwerdegegner bei der Eröffnung eines Imbiss-Lokals unterstützten (act. 3/1, S. 3).\n\nB. Weil Y____ seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkam, hat X_____ nach\neigener Darstellung am 24. Januar 2014 ein Betreibungsbegehren gegen ihn eingeleitet,\ndieses am 3. Februar 2014 aus Mitleid aber wieder zurückgezogen (act. 3/1, S. 3).\n\nC. Am 13. August 2014 meldete sich X_____ am Schalter des Regionalpolizeipostens\nZ____, um eine Anzeige wegen Veruntreuung bzw. Betrug zu machen. Sie gab an, der\nBeschwerdegegner habe sie um das schriftlich vereinbarte Darlehen betrogen, respektive\ndas Geld für einen anderen Zweck ausgegeben, als im Darlehen vereinbart worden sei.\n\nSeite 2\nDie Strafanzeige wurde vom rapportierenden Polizeibeamten zuständigkeitshalber an die\nStaatsanwaltschaft weitergeleitet (act. 3/1, S. 5).\n\nD. Gemäss der Gläubigerin haben die Vertragspartner am 15. September 2015 eine mündliche Vereinbarung getroffen, wonach der Schuldner den Darlehensbetrag in monatlichen\nRaten von CHF 200.00 abzahlen soll (act. 2, S. 1; 3/2). Allerdings habe er bisher bloss\nCHF 600.00 zurückbezahlt und schulde ihr aus dem Darlehensvertrag insgesamt noch\nCHF 17‘850.00 (act. 2, S. 1).\n\nE. Am 24. Juli 2019 leitete X_____ beim Betreibungsamt eine Betreibung über einen Betrag\nvon CHF 17‘850.00 nebst Zins zu 2 % seit 1. Mai 2015 gegen Y____ ein (act. 7/1). Am\n25. September 2019 stellte sie das Fortsetzungsbegehren (act. 7/2).\n\nF. Am 2. Oktober 2019 erfolgte der Pfändungsvollzug in den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes. Dabei wurde die Pfändung des den Anteil von Y____ am familiären\nExistenzminimum von CHF 2‘300.00 übersteigenden Betrages seines Nettoeinkommens\npro Monat (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation etc.) nach Wiederaufnahme der\nArbeit verfügt. Die Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. 21904262 wurde am 13. November 2019 verschickt (act. 7/4).\n\nG. Mit Eingabe vom 23. November 2019 (Postaufgabe, act. 2) reichte X_____ beim\nKantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom\n13. November 2019 ein, welches diese am 25. November 2019 zuständigkeitshalber an\ndas Obergericht übermittelte (act. 1). Die Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes\ndatiert vom 29. November 2019 (act. 6); der Beschwerdegegner liess sich nicht\nvernehmen. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 6. Januar 2020 beim\nObergericht ein (act. 9).\n\nH. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben gemäss lit. G hievor\nkann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1. Formelles\n1.1 Das heutige Zirkular-Urteil des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz\n(JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen:\nGerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020), auf dem Zirkularweg, da\ndas Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.\n\n"}