Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Urteil vom 18. Mai 2020 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 19 10 Beschwerdeführerin X_____ Gläubigerin Beschwerdegegner Y____ Schuldner beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt Gegenstand Pfändungsurkunde Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 13. November 2019 Anträge: a) der Beschwerdeführerin (sinngemäss): 1. Die Abzahlungsschulden in Höhe von CHF 200.00 pro Monat seien vorab vom überzähligen Existenzminimum abzuziehen und der Betrag sei an die Gläubigerin zu überweisen. 2. In der Pfändungsurkunde nicht erwähnte Gegenstände (namentlich ein Opel Kadett und eine Luxusuhr) seien zu verwerten. b) des Betreibungsamtes (sinngemäss): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell sei der Schuldner zu seinen weiteren, dem Betreibungsamt nicht mitgeteil- ten Einkünften neu zu befragen. c) des Beschwerdegegners: (kein Antrag) Sachverhalt und Prozessgeschichte A. X_____ lernte Y____ (nachfolgend Beschwerdegegner) an einem Jahrgängertreffen im Mai 2007 kennen (act. 3/1, S. 2). Im Juli 2007 übergab sie Y____ eigenen Angaben zufolge zunächst CHF 5‘000.00 und schloss dann am 18. Juli 2007 mit ihm einen Darlehensvertrag über einen Betrag von CHF 15‘000.00, welcher in der Folge auch überwiesen wurde (act. 2, S. 1; 3/1, S. 2 f.). Mit dem Darlehen wollte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner bei der Eröffnung eines Imbiss-Lokals unter- stützten (act. 3/1, S. 3). B. Weil Y____ seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkam, hat X_____ nach eigener Darstellung am 24. Januar 2014 ein Betreibungsbegehren gegen ihn eingeleitet, dieses am 3. Februar 2014 aus Mitleid aber wieder zurückgezogen (act. 3/1, S. 3). C. Am 13. August 2014 meldete sich X_____ am Schalter des Regionalpolizeipostens Z____, um eine Anzeige wegen Veruntreuung bzw. Betrug zu machen. Sie gab an, der Beschwerdegegner habe sie um das schriftlich vereinbarte Darlehen betrogen, respektive das Geld für einen anderen Zweck ausgegeben, als im Darlehen vereinbart worden sei. Seite 2 Die Strafanzeige wurde vom rapportierenden Polizeibeamten zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (act. 3/1, S. 5). D. Gemäss der Gläubigerin haben die Vertragspartner am 15. September 2015 eine münd- liche Vereinbarung getroffen, wonach der Schuldner den Darlehensbetrag in monatlichen Raten von CHF 200.00 abzahlen soll (act. 2, S. 1; 3/2). Allerdings habe er bisher bloss CHF 600.00 zurückbezahlt und schulde ihr aus dem Darlehensvertrag insgesamt noch CHF 17‘850.00 (act. 2, S. 1). E. Am 24. Juli 2019 leitete X_____ beim Betreibungsamt eine Betreibung über einen Betrag von CHF 17‘850.00 nebst Zins zu 2 % seit 1. Mai 2015 gegen Y____ ein (act. 7/1). Am 25. September 2019 stellte sie das Fortsetzungsbegehren (act. 7/2). F. Am 2. Oktober 2019 erfolgte der Pfändungsvollzug in den Räumlichkeiten des Betrei- bungsamtes. Dabei wurde die Pfändung des den Anteil von Y____ am familiären Existenzminimum von CHF 2‘300.00 übersteigenden Betrages seines Nettoeinkommens pro Monat (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation etc.) nach Wiederaufnahme der Arbeit verfügt. Die Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. 21904262 wurde am 13. No- vember 2019 verschickt (act. 7/4). G. Mit Eingabe vom 23. November 2019 (Postaufgabe, act. 2) reichte X_____ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 13. November 2019 ein, welches diese am 25. November 2019 zuständigkeitshalber an das Obergericht übermittelte (act. 1). Die Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes datiert vom 29. November 2019 (act. 6); der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 6. Januar 2020 beim Obergericht ein (act. 9). H. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben gemäss lit. G hievor kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen darauf einzugehen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Das heutige Zirkular-Urteil des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020), auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. 1.2 Die angefochtene Pfändungsurkunde vom 13. November 2019 wurde X_____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. November 2019 zugestellt (act. 6, S. 1). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist demnach mit der Eingabe vom 23. November 2019 (Postaufgabe, act. 2) eingehalten. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Gläubiger generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI , a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 27). Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin in einem Betreibungsverfahren. Damit ist sie im oben erwähnten Sinne in ihren Interessen tangiert und zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Seite 4 Das Erwerbseinkommen ist insofern pfändbar, als es nach Ermessen des Betreibungs- amtes für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Nichtpfändung des Existenzminimums ist lediglich die negative Seite der Pfändung des pfändbaren Einkommens. Die Verfügung über das nicht pfändbare Ein- kommen liegt für den Gläubiger in der Pfändungsurkunde, nicht in der Notbedarfs- bzw. Existenzminimums-Berechnung, die vielmehr das Motiv zur Verfügung darstellt (BGE 127 III 572 E. 3b; BGE 73 III 114). Beschwerdeobjekt ist demnach die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes vom 13. November 2019; und nicht etwa die Existenzminimum- Berechnung vom 12. Dezember 2016 (vgl. act. 7/4). 1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.). Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensent- scheid des Betreibungsamtes betreffend die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfän- dungsurkunde Beschwerde zu erheben (BGE 127 III 572 E. 3b; JOLANTA KREN KOST- KIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 76 zu Art. 93 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 23 Rz. 61). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Materielles 2.1 Berechnung des monatlichen Grundbedarfs bzw. des Existenzminimums 2.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt an der angefochtenen Pfändungsurkunde und den dieser beigelegten Unterlagen (vgl. act. 7/4) insbesondere die Festsetzung des Not- bzw. Grundbedarfs durch die Sozialen Dienste Z____. Weiter ist sie der Ansicht, dass der Beschwerdegegner mit den von der Sozialhilfe ausgerichteten Geldleistungen die monat- lich gemäss Vereinbarung vom 15. September 2015 geschuldeten Raten von CHF 200.00 problemlos zurückzahlen könnte. Namentlich sei aus dem Grundbedarf der Betrag für das Seite 5 Halbtax-Abonnement (öV) sowie der Betrag für Telefon, Natel und Internet zu streichen respektive zu kürzen (act. 2, S. 2; act. 9, S. 1). Es gehe um einen Drei-Personenhaushalt; der jüngste Sohn A____ dürfte im August 2019 eine Lehre begonnen haben, falls er nicht seinen Vater imitiere (act. 9, S. 1). 2.1.2 Diesen Vorbringen begegnet das beschwerdebeklagte Betreibungsamt mit dem Hinweis auf Art. 92 Ziffer 8 SchKG, wonach Fürsorgeleistungen unpfändbar seien. Da der Beschwerdegegner nicht über weitere pfändbare Einkünfte verfüge, könne bei ihm keine Lohnquote gepfändet werden (act. 6, S. 2). 2.1.3 Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungs- beamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen; pfändbar ist die verbleibende Differenz. Das Betreibungsamt hat dieses Existenzminimum in jedem ein- zelnen Fall festzusetzen. Es darf sich dabei nicht blindlings an die von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prü- fen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (BGE 86 III 11; FRITZSCHE/W ALDER, Schuldbetreibung- und Konkurs, 1984, Band I, § 24 N. 48). Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; 108 III 60 E. 3). Die Gewährung und Festsetzung des Existenzminimums wird in keiner Weise davon abhängig gemacht, ob der Schuldner seine wirtschaftliche Lage selber verschuldet hat (BGE 67 III 19; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 93 SchKG). Bestimmt wird die existentielle Untergrenze durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der bereits erwähnten, von der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz (www.betreibung-konkurs.ch) schlägt den kantonalen Aufsichts- behörden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums vor, die jeweils von einer grossen Mehrheit der Kantone übernommen werden (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 22 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat die entsprechenden Weisungen der kanto- nalen Aufsichtsbehörden immer wieder seinen eigenen Erwägungen zugrunde gelegt (z.B. BGE 132 III 483 E. 4.3). Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat die Richtlinien für die Berechnung des betrei- Seite 6 bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarfs) nach Art. 93 SchKG (publiziert in: BlSchK 2009 S. 193 ff., Stand: 1. Juli 2009) am 26. August 2009 ebenfalls als massge- bend erklärt (vgl. Entscheid des Obergerichts AB 16 3 vom 28. Juni 2016 E. 2.2.4). 2.1.4 Dem vom Betreibungsamt verwendeten Formular zur Erfassung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners vom 12. Dezember 2016 sind das Budget der Flüchtlingsberatung für den Dezember 2016 und der durch die Sozialen Dienste Z____ ermittelte Grundbedarf beigeheftet (act. 7/5). Aus dem Formular ergibt sich sodann, dass der Schuldner arbeitslos ist und vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wird. In der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 13. November 2019 wird das Existenzmini- mum mit CHF 2‘300.00 beziffert; dieses beinhaltet den Grundbedarf für ein Ehepaar in Höhe von CHF 1‘700.00 sowie den Zuschlag für ein 15-jähriges Kind von CHF 600.00. Aus der Anmerkung zum Mietzins geht hervor, dass ein solcher von CHF 1‘690.00 für sechs Personen als zu hoch erachtet wird und der Schuldner aufgefordert worden ist, die Wohnung zu kündigen und in ein günstigeres Domizil zu ziehen (act. 7/5). Seit April 2017 berücksichtigt das Betreibungsamt lediglich noch einen Mietzins von CHF 800.00 für drei Personen, nachdem die älteren Kinder des Schuldners mittlerweile volljährig sind. In das Existenzminimum des Betreibungsamtes wurden jedoch weder die Wohnungskosten noch die Krankenkassenprämien aufgenommen, da sie offenbar nicht bzw. nicht vom Schuld- ner bezahlt werden. Gemäss den Abklärungen des Betreibungsamtes wird der Schuldner nach wie vor durch das Sozialamt unterstützt (act. 6, S. 2). 2.1.5 Sowohl in der Beschwerdebegründung als auch in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf den von der Sozialhilfebehörde erstellten Grundbedarf und bemängelt verschiedene Positionen wie die Auslagen für den öffent- lichen Verkehr (Halbtaxabonnement) resp. für Telefon, Natel und Internet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar schon Bestrebungen bestanden, das betreibungsrechtliche Existenzminimum dem sozialhilferechtlichen anzugleichen (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Letztlich wurde dies jedoch abgelehnt und die generelle Festlegung des Existenzminimums in der Zwangsvoll- streckung wie bisher der kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. dem Bundesrat als oberster Aufsichtsbehörde überlassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_246/2008 vom 19. Mai 2008 E. 4.2; BlSchK 2001, 139). Weil die jeweiligen Ansätze von unterschiedlichen Behörden in Beachtung ihrer je eigenen Richtlinien festgesetzt werden (im Bereich der Sozialhilfe die Seite 7 Richtlinien der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [www.skos.ch/de/]; im Betrei- bungswesen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, publiziert in: BlSchK 2009 S. 193 ff., Stand: 1. Juli 2009), fallen die Bedarfsbe- rechnungen nicht zwingend gleich aus. Namentlich werden nach den betreibungsrecht- lichen Richtlinien die laufenden Steuern nicht berücksichtigt (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Entscheidend ist nun, dass mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG ausschliesslich Verfügungen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurden, angefochten wer- den können (vgl. E. 1.4). Welche Beträge dem Schuldner durch die Sozialen Dienste Z____ in der Existenzminimum-Berechnung seinerzeit zugestanden wurden und ob dies zu Recht erfolgt ist, kann und darf von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs von vornherein nicht geprüft werden. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist somit unbehelflich, weil die beanstandeten Positio- nen in die allein relevante Existenzminimum-Berechnung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes gerade keinen Eingang gefunden haben. 2.1.6 Den Grundbedarf setzte das Betreibungsamt auf CHF 1‘700.00 fest (act. 7/4, S. 5). Dieser Betrag entspricht exakt der Zahl, welche die oben erwähnten Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs als Grundbedarf für ein Ehepaar vorsehen. Dieser ist zur Deckung der monatlichen Kosten gedacht, die für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. anfallen (vgl. BlSchK 2009 S. 193). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Aus dem Grundbetrag müssen zum Beispiel auch die Kosten für Hobbies und Freizeitbeschäftigungen bezahlt werden (THOMAS W INKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 93 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1). Im Grundbetrag sind folglich auch die Mobilitätskosten enthalten, soweit diese nicht unumgängliche Berufsauslagen darstellen und zum Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlich sind (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 23 zu Art. 93 SchKG). Dasselbe gilt betreffend die Ausgaben für die Telekommunikation (AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 23 Rz. 63; vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2010, Rz. 10.127; Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.2). Seite 8 Hingegen ergibt sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz nicht, welcher Teilbetrag von den CHF 1‘700.00 für Telefongebüh- ren zu reservieren und deshalb nicht pfändbar ist. Dieser monatliche Grundbetrag ist indessen als unverrückbare Grösse zu verstehen, deren einzelne Bestandteile betragsmässig variieren können, deren Gesamtsumme aus Praktikabilitätsgründen jedoch auf einen fixen Grundbetrag festgelegt wurde. Dies folgt aus der Literatur, indem der Effektivitätsgrundsatz einzig für die Zuschläge zum Grundbetrag ausdrücklich festgehal- ten wird (d.h. die Zuschläge dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Folg- lich lässt sich auch nicht sagen, welcher Anteil der CHF 1‘700.00 für die monatlich anfal- lenden Telefoniekosten dem existenziellen Minimum entspricht. Es muss somit genügen, wenn das Betreibungsamt den Grundbetrag in Übereinstimmung mit den erwähnten Richtlinien insgesamt einhält, was es in casu tut, indem es den Grundbetrag - wie in den Richtlinien festgehalten - umfassend bei CHF 1‘700.00 festlegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Pra. 92 [2003] Nr. 55 E. 3.6, welcher festhält, dass es einem Schuldner frei steht, wie er den vom Betreibungsamt bestimmten Betrag des objektiven Notbedarfs verwendet). 2.1.7 Nicht ganz klar ist, wie der Hinweis der Beschwerdeführerin zu verstehen ist, dass es sich um einen 3-Personen-Haushalt handelt und der jüngste Sohn A____ im August 2019 eine Lehre begonnen haben dürfte (act. 9). Bei der Miete ist das Betreibungsamt offensichtlich von einem 3-Personen-Haushalt aus- gegangen und hat die praxisgemäss im Appenzeller Hinterland geltenden Grundsätze angewendet. Weil die Miete - wie oben (E. 2.1.5) dargelegt - keinen Eingang in die Exis- tenzminimum-Berechnung gefunden hat, erübrigen sich allerdings weitere Bemerkungen zu dieser Position. Falls die Beschwerdeführerin mit ihrer Äusserung sagen will, dass ein allfälliges Einkom- men des minderjährigen Sohnes zu berücksichtigen wäre, gilt, was folgt: Für unterhaltspflichtige Kinder über zehn Jahren ist ein von der Pfändung ausgeschlosse- ner, monatlicher Grundbetrag in Höhe von CHF 600.00 zu berücksichtigen (vgl. BlSchK 2009 S. 193, sog. Kinderzuschlag). Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjäh- riger Kinder gemäss Art. 323 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), die in Hausgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind hierbei grundsätzlich vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den Seite 9 für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (BlSchK 2009 S. 195; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 24 und 35 zu Art. 93 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Ein solcher Abzug geht aus der Existenzminimumberechnung nicht hervor. Das lässt darauf schliessen, dass A____ im Zeitpunkt der Pfändung noch nicht über Einkommen aus einem Lehrverhältnis oder einer Anstellung verfügt hat. Allerdings hat das Betreibungsamt zu diesem Punkt keine Stellung genommen. Selbst wenn A____ jedoch ein gewisses Einkommen erzielen würde und das Betreibungsamt diesbezüglich keine Abklärungen gemacht hat, würde dies für die Beschwerdeführerin nichts ändern. Zum einen, weil Fürsorgeleistungen nicht pfändbar sind (Art. 92 Ziffer 8 SchKG), zum andern weil die aller Wahrscheinlichkeit nach bescheidenen Einkünfte des Minderjährigen, die sich - wenn überhaupt - in einem tiefen dreistelligen Bereich bewegen dürften (wie oben ausgeführt, dürfen diese nur zu rund einem Drittel angerechnet werden), rein rechnerisch an der für die Gläubigerin fruchtlosen Pfändung nichts zu ändern vermöchten. Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung an das beschwerdebeklagte Amt zum Zweck, allfällige Einkünfte bei A____ festzustellen, abzusehen. 2.1.8 Im Übrigen ist dem beschwerdebeklagten Amt darin beizupflichten, dass für Fürsorge- leistungen nach Art. 92 Ziffer 8 SchKG prinzipiell ein absolutes Pfändungsverbot gilt. Diese sind selbst dann unpfändbar, wenn sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreiten (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 30 und 35 zu Art. 92 SchKG; THOMAS WINKLER, a.a.O., N. 53 zu Art. 92 SchKG; BlSchK 2001, 139). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Fürsorgeleistungen rechtswidrig erlangt worden wären (BGE 87 III 6). Gewisse Äusserungen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sie die Meinung vertritt, Y____ wolle nicht arbeiten und beziehe deshalb zu Unrecht Für- sorgeleistungen. Abgesehen davon, dass es der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nicht zusteht, die Gewährung von Fürsorgeleistungen zu prüfen (vgl. E. 2.1.5), sind die entsprechenden Hinweise viel zu pauschal, als dass gestützt darauf eine Beurteilung der Rechtmässigkeit der Leistungen stattfinden könnte. 2.1.9 Schliesslich muss auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt bleiben, wonach es dem Beschwerdegegner möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen. Diese Äusserung könnte so verstanden werden, dass dem Beschwerdegegner deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. Da das Existenzminimum - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1.3) - verschuldensunabhängig festgesetzt wird, kommt dem Seite 10 Beschwerdegegner jedoch selbst bei vorsätzlicher Herbeiführung seiner momentan schlechten finanziellen Situation ein Anspruch auf Schutz des Existenzminimums zu, wie dieser vom Betreibungsamt verfügt wurde. 2.1.10 Zusammenfassend ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Berechnung des Existenz- minimums als unbegründet abzuweisen. 2.2 Pfändung weiterer Gegenstände 2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es sei zu prüfen, ob weitere Gegenstände des Beschwerdegegners gepfändet werden könnten, insbesondere dessen Auto (angeblich ein Opel Kadett) wie auch eine Luxusuhr (act. 2, S. 2). 2.2.2 Das beschwerdebeklage Betreibungsamt macht geltend (act. 6, S. 2, act. 7/5), als einzi- ges Aktivum habe der Schuldner bei der letzten Einvernahme im Dezember 2016 einen Personenwagen Opel Zafira B18, Jahrgang 2006 mit 170‘000 km erwähnt. Dieses Fahr- zeug sei nicht eingepfändet worden, da anzunehmen sei, dass der Überschuss des Ver- wertungserlöses so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertige. Zudem habe der Beschwerdegegner angegeben, dass das Fahrzeug einen Motorschaden habe, wodurch sich der Verwertungserlös noch weiter reduzieren würde. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner gegenüber dem Betreibungsamt versichert, über keine weiteren Ver- mögenswerte zu verfügen, auch nicht in Gewahrsam Dritter. 2.2.3 Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Ver- wertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht recht- fertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Der Betreibungsbeamte erstellt gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte ein Pfändungsprotokoll. Die Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die Straffolgen muss dem Pfändungsbeamten für seine Erhebungen genügen. Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anzustellen (ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 91 SchKG). Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungs- vollzug allerdings nicht nur an den Angaben des Schuldners bzw. des betreibenden Gläu- bigers (vgl. das amtliche Formular Nr. 4, Ziff. 3, wo der Gläubiger aufgefordert wird, ihm Seite 11 bekannte Aktiven des Schuldners anzugeben) orientieren, sondern zusätzlich auch per- sönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Dennoch ist der Betreibungsbeamte nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu for- schen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfänd- bare Vermögensgegenstände vorliegen (ANDRÉ E. LEBRECHT, a.a.O., N. 13 zu Art. 91 SchKG mit weiteren Hinweisen; THOMAS W INKLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 91 SchKG). Dem Gläubiger steht aber das Recht zu, innerhalb der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG eine Nachpfändung zu verlangen, sofern er in der Zwischenzeit Anhaltspunkte über weitere pfändbare Aktiven erlangt hat. 2.2.4 In casu hat die Beschwerdeführerin die Existenz der von ihr angeführten Vermögenswerte - einen Opel Kadett sowie eine Luxusuhr - weder mit konkreten Hinweisen noch mit Beweismitteln untermauert. Nach dem soeben Ausgeführten bestanden für das zustän- dige Betreibungsamt keine Anhaltspunkte, die auf das Vorhandensein solcher Vermö- genswerte hinweisen würden. Folglich durfte das Betreibungsamt davon ausgehen, dass neben dem Opel Zafira keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Dass die Pfändungsurkunde vom 13. November 2019 die von der Beschwerdeführerin erwähnten Gegenstände - konkret einen Opel Kadett und eine Luxusuhr - nicht aufführt, ist daher nicht zu beanstanden. 2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Kostenfolgen Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Deshalb werden weder Kosten noch Entschädigungen zugesprochen. Seite 12 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 19. Mai 2020 an: - X_____, eingeschrieben - Y____, eingeschrieben - Betreibungsamt ____, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 13