Es ist erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls am 6. August 2018 Rechtsvorschlag erhoben hat. Der Widerruf der Konkursandrohung erfolgte folglich zu Recht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 2.4. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).