Der Widerruf der Konkursandrohung (act. 4) erfolgte folglich innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auch war die Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch unangefochten, übergab die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerde doch erst am 12. September 2018 der Post (AB 18 8, act. 1). Der Widerruf erweist sich somit als rechtmässig, unabhängig davon, ob die Konkursandrohung als nichtig oder als anfechtbar zu qualifizieren ist. 2.3. Fazit