Wurde die nichtige Verfügung bei der Aufsichtsbehörde angefochten, besteht diese Möglichkeit nur bis zum Ablauf der Vernehmlassung (Art. 22 Abs. 2 SchKG). Ist eine Verfügung lediglich anfechtbar, kann die Behörde darauf ebenfalls zurückkommen, allerdings nur während der Rechtsmittelfrist und nur solange, als sie unangefochten geblieben ist. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision müssen dabei nicht erfüllt sein (vgl.