ROESLER, in: Kurzkommentar SchKG, 2014, N 4 zu Art. 75 SchKG). 2.2.3. Zumal die Betreibung aufgrund des Rechtsvorschlags eingestellt war (Art. 78 Abs. 1 SchKG), hätte das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin keine Folge leisten dürfen. Fraglich ist, ob das Betreibungsamt berechtigt war, die Konkursandrohung selber zu widerrufen, oder ob dies gegebenenfalls Sache der Aufsichtsbehörde gewesen wäre. Erweist sich eine Verfügung als nichtig, kann das Betreibungsamt diese jederzeit widerrufen. Wurde die nichtige Verfügung bei der Aufsichtsbehörde angefochten, besteht diese Möglichkeit nur bis zum Ablauf der Vernehmlassung (Art.