Dies deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich festhält, dass bei einer Divergenz zischen Schuldner- und Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls das Schuldnerexemplar Vorrang hat (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Anzumerken bleibt, dass es Sache des Zustellenden ist, den bei der Zustellung erhobenen Rechtsvorschlag auf den beiden Exemplaren des Zahlungsbefehls zu vermerken. Der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber dem Empfänger geht folglich fehl, auch wenn der Betriebene infolge seiner Beweislast gut daran tut sich zu vergewissern, dass die Erhebung des Rechtsvorschlags vermerkt wurde (vgl. MALACRIDA / ROESLER, in: Kurzkommentar SchKG, 2014, N 4 zu Art.