Es kann folglich offen bleiben, ob sich dieser an die fragliche Zustellung noch erinnert, bzw. wie glaubwürdig dessen Aussage gegebenenfalls wäre. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass auf ihrem Exemplar des Zahlungsbefehls der Rechtsvorschlag nicht vermerkt wurde, unter dem Aspekt des „Vertrauensschutzes“ für sich nichts ableiten kann. Dies deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich festhält, dass bei einer Divergenz zischen Schuldner- und Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls das Schuldnerexemplar Vorrang hat (Art. 70 Abs. 1 SchKG).