Der Beweis, dass fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben wurde, ist damit erbracht und der Vorwurf, wonach der Schuldner erst nachträglich auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls das Feld „Rechtsvorschlag“ angekreuzt habe, widerlegt. Die Befragung des Postboten hat sich damit erübrigt. Es kann folglich offen bleiben, ob sich dieser an die fragliche Zustellung noch erinnert, bzw. wie glaubwürdig dessen Aussage gegebenenfalls wäre.