76 Abs. 1 SchKG). Das Gläubigerdoppel wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Sind Schuldner- und Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls nicht identisch, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend (Art. 70 Abs. 1