88 SchKG), hätte das Betreibungsamt die Konkursandrohung nicht ausstellen dürfen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Anbringen des Vermerks, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde, in die Kompetenz der zustellenden Person falle. Der ihr gegenüber erhobene Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung gehe daher fehl. Der Widerruf der Konkursandrohung sei deshalb zu Recht erfolgt. 2.2. Würdigung