2.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie anlässlich der Zustellung durch die Post sehr wohl Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Postbote habe dies auf ihrem Exemplar des Zahlungsbefehls bescheinigt. E___, welche an diesem Tag ebenfalls im Büro gewesen sei, könne dies bezeugen. Auch der Sendeverfolgung der Post lasse sich entnehmen, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Zumal die Betreibung nur fortgesetzt werden könne, wenn sie nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt sei (Art. 88 SchKG), hätte das Betreibungsamt die Konkursandrohung nicht ausstellen dürfen.