2.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben habe. Auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, welcher ihr das Betreibungsamt am 28. August 2018 zugestellt habe, sei kein Rechtsvorschlag vermerkt gewesen. Die Beschwerdegegnerin könne auf ihrem Exemplar des Zahlungsbefehls nicht nachträglich einfach das Feld „Rechtsvorschlag“ ankreuzen und dann behaupten, Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Sofern der Postbote nun nach gut einem Monat behaupte, sich erinnern zu können, dass in der fraglichen Betreibung Rechtsvorschlag